Hamburg, 20.08.2018
Satzung des gemeinnützigen Vereins
International Arts of Defense e. V.
§ 1 (Name und Sitz)
§ 1.1 Der Verein führt den Namen „International Arts of Defense“.
§ 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in der Versmannstraße 16, 20457 Hamburg und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
§ 2 (Geschäftsjahr)
§ 2.1Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins/ Gemeinnützigkeit)
§ 3.1Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Kung Fu/ Gongfu und verwandten Selbstverteidigungssystemen. Hierzu soll der Verein als Zusammenschluss von Vereinen und berufsspezifischen Trainer/Innen dienen, die in diesem Fachbereich bereit tätig sind. Im gemeinsamen Austausch und durch das Aus-/Fort-/Weiterbilden, soll die Nachhaltigkeit der Kampfkunst gewährleistet werden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Aus-/Fort-/ Weiterbildungen von Trainer/Innen (intern und extern).
2. Die Durchführung von sportlichen Prüfungen und Veranstaltungen.
3. Die Abhaltung von geordneten Trainingseinheiten im Kung Fu, Gongfu und Selbstverteidigungssystemen.
4. Den Einsatz sachkundiger Trainer/Innen.
§ 3.2Die Talentförderung von Kindern und Jugendlichen bietet ebenfalls eine satzungsgemäße Sicherung der langfristigen Nachhaltigkeit der Kampfkunst und wird unter der Förderung von sozialen Projekten verwirklicht. Dies kann verwirklich werden durch:
1. Das Einberufen von Talentfördergruppen die, für Kinder/ Jugendliche mit besonderem Können.
2. Die finanzielle Unterstützung der Talentfördergruppen und der Kinder/Jugendlichen mit besonderem Können. ( z.B. Aus-/Fort-/Weiterbildungen,
Seminargebühren, Turniergebühren, Kleidung, Equipment).
§ 3.3 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
§ 3.5Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3.6 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3.7 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 (Erwerb der Mitgliedschaft)
§ 4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ohne Ansehung des Geschlechts, der Rasse, der Religion und des Berufes sowie juristische Personen werden.
§ 4.2 Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in Schriftform zu stellen. Jugendliche und Kinder gemäß § 3.1 Ziffer 2. und 3. Dieser Satzung können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
§ 4.3 Der Verein führt als Mitglieder:
1. Ordentliche bzw. aktive Mitglieder ab dem vollendeten 18ten Lebensjahr.
2. Kinder bis zum vollendeten 13ten Lebensjahr.
3. Jugendliche bis zum vollendeten 17ten Lebensjahr.
4. Fördermitglieder.
5. Ehrenmitglieder.
§ 4.4 Aktive Mitglieder sind Personen, die direkt im Verein mitarbeiten, lehren und trainieren und dieses durch eine Beitrittserklärung bestätigen.
§ 4.5 Fördermitglieder sind Personen, die sich zwar nicht aktiv im Verein betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
§ 4.6 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Für die Ernennung ist der Beschluss des Vorstands erforderlich. Die Ehrenmitgliederverfügen jedoch weiterhin über die gleichen Rechte und Pflichten der ordentlichen bzw. aktiven Mitglieder.
§ 4.7 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 4.8 Mitgliedschaftsdauer: Die Mitgliedschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet durch ein in § 3.9 genanntes Ereignis, frühestens jedoch nach Ablauf 1 Jahres (für Kinder gem. § 3.1 nach frühestens ½ Jahr).
§ 4.9 Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch freiwilligen Austritt (Kündigung) der für den Schluss eines Kalendermonats zulässig ist und spätestens 3 Monate zuvor in Schriftform zu erklären ist.
2. Durch den Tod des Mitgliedes bei natürlichen Personen.
3. Durch den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
4. Durch die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, sofern ein Mitglied einen Monat mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Rückstand und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung der Rückstand nicht bezahlt worden ist oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
5. Durch vom Vorstand zu beschließenden Ausschluss infolge vereins-schädigendem Verhaltens. Dieser Ausschluss kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gegenüber eines Mitglieds erklärt werden, sofern das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, die Ordnung, dem Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Dem Auszuschließenden ist die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende die nächstfolgende Mitgliederversammlung in Schriftform anrufen, die dann über den endgültigen Ausschluss zu entscheiden hat.
§ 4.10 Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses gemäß § 4.9 Ziffer 5. dieser Satzung dürfen Auszeichnungen und Graduierungen nicht weitergetragen werden. Ansprüche des Vereins, insbesondere evtl. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 4.11 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedverhältnis. Eine Rückerstattung von ggf. Beiträgen, von Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ferner besteht kein Anspruch am Vereinsvermögen. Vereinspapiere und Unterlagen sind dem Verein zurückzugeben. Ansprüche des Vereins bleiben hiervon unberührt.
§ 4.12 Der Mitgliedschaft ist betragsfrei. Die Beitragspflicht, dessen Art, Höhe und dessen Fälligkeit, wird von dem Vorstand im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben darüber hinaus das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und Schaden vom Verein fernzuhalten. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange ggf. fällige Beiträge und ggf. Gebühren, sowie sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt sind.
§ 6 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 (Mitgliederversammlung)
§ 7.1 Die Mitgliederversammlung stellt das oberste Vereinsorgan dar. Zu ihren Aufgaben
gehören insbesondere:
1. Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten.
2. Die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr.
3. Die Entlastung des Vorstands.
4. Den Vorstand zu wählen.
5. Den oder die Kassenprüfer zu wählen.
6. Die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit im Rahmen einer
Beitragsordnung.
7. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie weiter Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
§ 7.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr und nach Möglichkeit in dem ersten Halbjahr des Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand einen Monat vor dem Termin durch eine Bekanntgabe auf der Website oder im sozialen Netzwerk mit der vorläufigen festgesetzten Tagesordnung.
§ 7.3 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Punkte zu umfassen:
1. Den Bericht des Vorstands.
2. Den Bericht des Kassenprüfers.
3. Die Entlastung des Vorstands.
4. Die Wahl von einem oder zwei Kassenprüfern.
5. Die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden
Haushaltvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr.
6. Die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
§ 7.4 Die Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand in Schriftform einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die stimmberechtigten anwesenden Mitglieder durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht alsDringlichkeitsantrag behandelt werden.
§ 7.5 Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies mündlich unter Angabe von logisch nachvollziehbaren Gründen verlangt. Der Vorstand hat eine Frist von einem Monat, diese Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag des mündlichen Antrages. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig (einfache Mehrheit).
§ 7.6 Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, Beiträge zu erheben und die Zahlungsmodalitäten und Fälligkeiten der Beiträge festzulegen im Rahmen einer Beitragsordnung. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
§ 7.7 Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
§ 7.5 Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§ 7.6 Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederver-sammlung. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Die Mitglieder müssen bis spätestens zwei Wochen nach der Versammlung, per E-Mail, informiert werden.
§ 8 (Stimmrecht, Beschlussfähigkeit)
§ 8.1 Stimmberechtigt sind ordentliche bzw. aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18ten Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden darf.
§ 8.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§ 8.3 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Im Falle der Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
§ 8.4 Die Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Aufheben oder Zuruf. Auf Antrag und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können Abstimmungen auch geheim erfolgen.
§ 8.5 Für Änderungen der Satzung und Beschlüsse zur Aufhebung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 9 (Vorstand)
§ 9.1 Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder Vorstand ist Allein-Vertretungsberechtigt.
§ 9.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ablauf der Frist bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
§ 9.3 Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche bzw. aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder gemäß § 4.6 Ziffern 1. und 5. dieser Satzung werden, sofern sie mindestens Träger eines Schwarzgurtes(1. Duan) sind, welcher von International Arts of Defense e.V. anerkannt ist.
§ 9.4 Vorstandsmitglieder üben ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich aus. Für die aufgewendete Arbeitskraft und Arbeitszeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung vergütet werden. Für den Verein getätigte Auslagen können erstattet werden.
§ 9.5 Der Vorstand beschließt mit Einstimmigkeit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vollständig anwesend ist oder der nichtanwesende Vorstand in Schriftform zustimmt. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 9.6 Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
§ 10 (Kassenprüfer)
§ 10.1 Von der Mitgliederversammlung ist/sind einer bzw. zwei Kassenprüfer für die Dauer von jeweils zwei Jahren zu wählen. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder einem vom Vorstand gewähltem Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
§ 10.2 Der/Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und hierbei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu unterrichten.
§ 11 (Auflösung des Vereins)
§ 11.1 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung und Volksbildung.